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   BayObLG, 31.07.1980 - BReg. 2 Z 41/80   

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BayObLG, 31.07.1980 - BReg. 2 Z 41/80 (https://dejure.org/1980,2784)
BayObLG, Entscheidung vom 31.07.1980 - BReg. 2 Z 41/80 (https://dejure.org/1980,2784)
BayObLG, Entscheidung vom 31. Juli 1980 - BReg. 2 Z 41/80 (https://dejure.org/1980,2784)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1981, 52
  • BayObLGZ 1980, 232
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.01.1959 - V ZB 31/58

    Tankstellendienstbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 31.07.1980 - BReg. 2 Z 41/80
    Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks gerichtet sein: sie darf nicht nur eine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit enthalten ( BGHZ 29, 244 /248 f. m. Nachw.: BayObLG Rpfleger 1980, 150 /151; Staudinger 1018 Rdnr. 47; Hub Der Inhalt von Dienstbarkeiten 1966 S. 49 ff./51).

    also eine Verschiedenheit in der Art der Benutzung des Grundstücks zur Folge haben ( BGHZ 29, 244 /250; BGH NJW 1962, 486 f.; BayObLGZ 1952, 287 /288; 1953, 295/299; OLG Düsseldorf NJW 1961, 176 /177; Hub S. 55 m. Nachw.).

    Im übrigen hat die Rechtsprechung in dem mit dem vorliegenden Fall insoweit vergleichbaren Verbot, andere Waren als die eines bestimmten Herstellers auf demâEUR¢Grundstück zu vertreiben, regelmäßig keine Änderung in der tatsächlichen Benutzung des Grundstücks gesehen, vielmehr angenommen, praktisch werde hierdurch nur im Wege einer unzulässigen Umgehung des Gesetzes in die rechtliche Verfügungsfreiheit des Eigentümers eingegriffen (vgl. BGHZ 29, 244 /250; BGH NJW 1962; 486 f. und Rpfleger 1975, 171; BayObLGZ 1952, 287 /288, 1953, 295/298 ff.; BayObLG DNotZ 1972, 350 /353 f.; weit. Nachw. bei Haegele Grundbuchrecht 6. Aufl. Rdnr. 533).

  • RG, 14.10.1925 - V B 22/25

    Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 31.07.1980 - BReg. 2 Z 41/80
    Wenn auch (arg. § 1090 Abs. 2 BGB ) § 1019 BGB auf die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht anwendbar ist, so daß für deren Zulässigkeit jeder rechtsschutzwürdige, mit Mitteln des Privatrechts verfolgte Zweck (Vorteil) genügt ( RGZ 111, 384 /392; 159, 193/197 f.; BGHZ 41, 209 /211, 213; BayObLGZ 1965, 180 /182), so richtet sich doch der Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit danach, was gemäß § 1018 BGB Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein kann (Soergel BGB 11. Aufl. Rdnr. 4, Staudinger BGB 12. Aufl. Rdnr. 3, je zu § 1090).

    Ob der Auffassung des Reichsgerichts ( RGZ 111, 384 /396), aus der Pflicht zur Überlassung eines mit einer Landarbeiterwohnung bebauten Grundstücks ausschließlich an "deutschstämmige Landarbeiterfamilien" folge ein anderer Verkehrscharakter des Anwesens, also eine andere Art der Benutzung und Unterhaltung, nach der zwischenzeitlichen Entwicklung der Wohnverhältnisse auch in rein landwirtschaftlichen Gebieten heute noch gefolgt werden könnte, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.

  • OLG Celle, 21.01.1980 - 4 Wx 2/80
    Auszug aus BayObLG, 31.07.1980 - BReg. 2 Z 41/80
    Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks gerichtet sein: sie darf nicht nur eine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit enthalten ( BGHZ 29, 244 /248 f. m. Nachw.: BayObLG Rpfleger 1980, 150 /151; Staudinger 1018 Rdnr. 47; Hub Der Inhalt von Dienstbarkeiten 1966 S. 49 ff./51).

    2 Z 21/65">BayObLGZ 1965, 180 /181; BayObLG Rpfleger 1980, 150 /151; Soergel Rdnr. 12, BGBRGRK Rdnrn. 22, 23, je zu § 1018).

  • BayObLG, 06.08.1976 - BReg. 2 Z 91/75
    Auszug aus BayObLG, 31.07.1980 - BReg. 2 Z 41/80
    Der Inhalt einer Grunddienstbarkeit kann nur in einem Dulden oder Unterlassen seitens des Eigentümers des belasteten Grundstücks bestehen; positives (aktives) Tun des Eigentümers kann dagegen - weder unmittelbar noch mittelbar durch Ausschluß sämtlicher anderer Möglichkeiten - nicht Hauptinhalt einer Dienstbarkeit sein ( BayObLGZ 1976, 218 /222 f.; BayQbLG MittBayNot 1978, 213 und 1980, 70).
  • BGH, 06.12.1961 - V ZR 186/60
    Auszug aus BayObLG, 31.07.1980 - BReg. 2 Z 41/80
    also eine Verschiedenheit in der Art der Benutzung des Grundstücks zur Folge haben ( BGHZ 29, 244 /250; BGH NJW 1962, 486 f.; BayObLGZ 1952, 287 /288; 1953, 295/299; OLG Düsseldorf NJW 1961, 176 /177; Hub S. 55 m. Nachw.).
  • BGH, 11.03.1964 - V ZR 78/62

    Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 31.07.1980 - BReg. 2 Z 41/80
    Wenn auch (arg. § 1090 Abs. 2 BGB ) § 1019 BGB auf die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht anwendbar ist, so daß für deren Zulässigkeit jeder rechtsschutzwürdige, mit Mitteln des Privatrechts verfolgte Zweck (Vorteil) genügt ( RGZ 111, 384 /392; 159, 193/197 f.; BGHZ 41, 209 /211, 213; BayObLGZ 1965, 180 /182), so richtet sich doch der Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit danach, was gemäß § 1018 BGB Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein kann (Soergel BGB 11. Aufl. Rdnr. 4, Staudinger BGB 12. Aufl. Rdnr. 3, je zu § 1090).
  • RG, 16.01.1939 - V 75/38

    1. Zur Rechtsnatur von Eingemeindungsverträgen. 2. Kann bei beschränkten

    Auszug aus BayObLG, 31.07.1980 - BReg. 2 Z 41/80
    Wenn auch (arg. § 1090 Abs. 2 BGB ) § 1019 BGB auf die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht anwendbar ist, so daß für deren Zulässigkeit jeder rechtsschutzwürdige, mit Mitteln des Privatrechts verfolgte Zweck (Vorteil) genügt ( RGZ 111, 384 /392; 159, 193/197 f.; BGHZ 41, 209 /211, 213; BayObLGZ 1965, 180 /182), so richtet sich doch der Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit danach, was gemäß § 1018 BGB Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein kann (Soergel BGB 11. Aufl. Rdnr. 4, Staudinger BGB 12. Aufl. Rdnr. 3, je zu § 1090).
  • OLG München, 15.07.2019 - 34 Wx 264/17

    Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wegen inhaltlicher

    Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, müssen die dem Eigentümer verbotenen Handlungen genau bezeichnet sein und entweder positiv aufgezählt werden oder negativ die allein verbleibenden Nutzungen genannt sein (BayObLGZ 1980, 232; Staudinger/Reymann BGB [2017] § 1090 Rn. 8 m.w.N.; Bayer/Lieder in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. AT C Rn. 287; Mohr in MüKo § 1090 Rn. 33).

    (3) Da nach § 1018 2. Alt. BGB Handlungen "auf dem Grundstück" nicht vorgenommen werden dürfen, darf allein die Ausübung tatsächlicher Sachherrschaft eingeschränkt werden, nicht dagegen die rechtliche Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis (BGHZ 29, 244; BayObLGZ 1980, 232; Bayer/Lieder in Bauer/Schaub AT C Rn. 284 - 286; Staudinger BGB 12. Aufl., § 1018 Rdnr. 47; Hub, Der Inhalt von Dienstbarkeiten, Dissertation 1966, S. 51).

    Die dem Grundstückseigentümer auferlegte Unterlassungspflicht muss daher auf eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks gerichtet sein; sie darf nicht nur eine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit enthalten (BGHZ 29, 244; BayObLGZ 1980, 232; Schöner/Stöber Rn. 1131; Meikel/Morvilius Einl B Rn. 387; Mohr in MüKo BGB § 1018 Rn. 34; Lechner in Simon/Busse BayBO 129. EL Art. 68 Rn. 434).

    (5) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat im Jahr 1980 (BayObLGZ 1980, 232) die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit abgelehnt, wonach die jeweiligen Eigentümer eines im Außenbereich liegenden landwirtschaftlichen Anwesen verpflichtet sein sollten, das Wohnhaus immer dem jeweiligen Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes, dessen Familie oder dessen landwirtschaftlichen Arbeitnehmern zu Wohnzwecken zur Verfügung stellen, auch wenn aus irgendwelchen Gründen das Eigentum an dem Wohnhaus und die rechtliche Inhaberschaft an dem landwirtschaftlichen Betrieb auseinanderfallen sollten.

  • OLG München, 16.07.2019 - 34 Wx 264/17

    Löschung inhaltlich unzulässigen Grunddienstbarkeit von Amts wegen

    Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, müssen die dem Eigentümer verbotenen Handlungen genau bezeichnet sein und entweder positiv aufgezählt werden oder negativ die allein verbleibenden Nutzungen genannt sein (BayObLGZ 1980, 232; Staudinger/Reymann BGB [2017] § 1090 Rn. 8 m.w.N.; Bayer/Lieder in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. AT C Rn. 287; Mohr in MüKo § 1090 Rn. 33).

    (3) Da nach § 1018 2. Alt. BGB Handlungen "auf dem Grundstück" nicht vorgenommen werden dürfen, darf allein die Ausübung tatsächlicher Sachherrschaft eingeschränkt werden, nicht dagegen die rechtliche Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis (BGHZ 29, 244; BayObLGZ 1980, 232; Bayer/Lieder in Bauer/Schaub AT C Rn. 284 - 286; Staudinger BGB 12. Aufl., § 1018 Rdnr. 47; Hub, Der Inhalt von Dienstbarkeiten, Dissertation 1966, S. 51).

    Die dem Grundstückseigentümer auferlegte Unterlassungspflicht muss daher auf eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks gerichtet sein; sie darf nicht nur eine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit enthalten (BGHZ 29, 244; BayObLGZ 1980, 232; Schöner/Stöber Rn. 1131; Meikel/Morvilius Einl B Rn. 387; Mohr in MüKo BGB § 1018 Rn. 34; Lechner in Simon/Busse BayBO 129. EL Art. 68 Rn. 434).

    (5) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat im Jahr 1980 (BayObLGZ 1980, 232) die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit abgelehnt, wonach die jeweiligen Eigentümer eines im Außenbereich liegenden landwirtschaftlichen Anwesen verpflichtet sein sollten, das Wohnhaus immer dem jeweiligen Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes, dessen Familie oder dessen landwirtschaftlichen Arbeitnehmern zu Wohnzwecken zur Verfügung stellen, auch wenn aus irgendwelchen Gründen das Eigentum an dem Wohnhaus und die rechtliche Inhaberschaft an dem landwirtschaftlichen Betrieb auseinanderfallen sollten.

  • BayObLG, 06.04.1982 - BReg. 2 Z 19/82

    Zur Zulässigkeit einer Fremdnutzungsunterlassungsdienstbarkeit

    2 Z 41/80">2 Z 41/80 - (= BayObLGZ 1980, 232 /235 ff. [= MittBayNot 1980, 201 ]) die Eintragungsfähigkeit einer Dienstbarkeit zur Sicherung der Verpflichtung verneint, daß das auf dem belasteten Grundstück zu errichtende Wohnhaus ausschließlich dem jeweiligen Eigentümer eines bestimmten landwirtschaftlichen Anwesens, dessen Familie und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern zur Verfügung stehen müsse.

    Dies führt aber zu keinem Unterschied in der tatsächlichen Art der Benutzung ( BayObLGZ 1980, 2321237 [= MittBayNot 1980, 201 f.]; BayObLG Rpfleger 1981, 352 /353; vgl. ferner Staudinger BGB 12. Aufl. § 1018 Rdnr. 48; Kuntzel Ertl/Herrmann/Eickmann Grundbuchrecht 2. Aufl. Einl. 0 28).

    Dahinstehen kann weiterhin, ob für die Eintragung einer derartigen Dienstbarkeit zugunsten der öffentlichen Hand das Rechtsschutzinteresse unter dem Gesichtspunkt verneint werden müßte, daß der Verwaltung ausreichende Sicherungsmittel zur Verfügung _ stünden, den angestrebten Zweck mit öffentlich-rechtlichen Mitteln (und ohne zusätzliche Kostenbelastung für den Grundstückseigentümer) ebenso zu erreichen (vgl. hierzu BayObLGZ 1980, 232 /239 [ = MittBayNot 1980, 209 f.] m.Nachw.; vgl. ferner BGH NJW 1981, 980/981).

  • BayObLG, 06.04.1982 - BReg. 2 Z 7/82

    Zur Zulässigkeit eines Wohnungsbesetzungsrechts

    2 Z 63/79">2 Z 63/79 ( MittBayNot 1980, 203 f. = MDR 1981, 142 ) die Zulässigkeit eines "Wohnungsbesetzungsrechts" in der Form einer Grunddienstbarkeit bejaht (offen gelassen noch in BayObLGZ 1980, 232 /238 [insoweit in MittBayNot 1980, 201 nicht abgedruckt]).

    Diese Gründe ergeben auch, daß die von den Vorinstanzen herangezogene ständige Rechtsprechung des Senats nicht entgegensteht; denn diese Entscheidungen (vgl. BayObLGZ 1980, 232/235 ff. [= MittBayNot 1980, 201 ]; BayObLG MittBayNot 1981, 21; Rpfleger 1981, 3521353 = MDR 1981, 758 ; Rpfleger 1982, 60/61 = MittBayNot 1981, 239 ) betreffen nicht die Eintragung von Wohnungsbesetzungsrechten.

  • BayObLG, 01.07.1982 - BReg. 2 Z 45/82

    Zur Unzulässigkeit einer Dienstbarkeit mit indirekter

    (1) Der zulässige Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB richtet sich danach, was gemäß § 1018 BGB Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein kann ( BayObLGZ 1980, 232 /235; BGB-RGRK 12. Aufl. Rdnr. 7, Soergel Rdnr. 4, je zu § 1090).

    Auf dem Gebiet des Sachenrechts ist die Gestaltungsfreiheit weitgehend ausgeschlossen; durch das Gesetz wird nicht nur die Zahl der dinglichen Rechte, sondern auch ihr Inhalt grundsätzlich zwingend vorgeschrieben ( BayObLGZ 1980, 232 /235 [= MittBayNot 1980, 201 ] m. Nachw.).

  • BayObLG, 09.04.1981 - BReg. 2 Z 21/81

    Zum Inhalt einer Reallast und zu ihrer Abgrenzung von einem Wohnungsrecht

    Denn die Beschränkungen der Duldungsund Unterlassungspflicht, die sich aus § 1018 BGB (vgl. hierzu BayObLGZ 1980, 232 /234 ff. = MittBayNot 1980, 201 m.Nachw.) oder z.B. aus § 1019 BGB ergeben, wären gegenstandslos, wenn die gleichen Pflichten uneingeschränkt in jedem gewünschten Umfang durch eine Reallast gesichert werden könnten (BGB-RGRK a.a.O.; Reichert BWNotZ 1962, 117/124).
  • BayObLG, 30.03.1989 - BReg. 2 Z 75/88

    Zulässiger Inhalt von Austragshausdienstbarkeiten

    e) Der Senat setzt sich mit seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zu den früheren Entscheidungen, in denen er die Eintragungsfähigkeit von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten verneint hat, mit denen die Nutzung von Wohnraum nurzu Zwecken eines bestimmten landwirtschaftlichen Betriebes sichergestellt werden sollte (BayObLGZ 1980, 232 [= MittBayNot 1980, 201 ]; BayObLG Rpfleger 1981, 352; BayObLG MittBayNot 1982, 121 ).
  • BayObLG, 26.10.1983 - BReg. 2 Z 83/83

    Voraussetzungen für die Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes im

    Von den dort genannten drei Alternativen kommt im vorliegenden Fall nur die zweite, nämlich die Nichtvornahme gewisser Handlungen auf dem belasteten Grundstück, in Betracht (vgl. hierzu näher BayObLGZ 1965, 180/181 f.; 1980, 232/235 f. m.Nachw.).

    Dabei bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, inwieweit in einer Grundbucherklärung zur näheren Bezeichnung des Inhalts eines zu bestellenden dinglichen Rechts auf einen bestandskräftig gewordenen Bebauungsplan einer Gemeinde Bezug genommen werden kann, ohne daß dieser der Bestellungsurkunde als Anlage beigegeben werden muß (vgl. hierzu BayObLG NJW 1982, 1054/1055 m.Nachw.; offen bleiben kann auch, ob eine Dienstbarkeit, die lediglich die Baubeschränkungen eines solchen Plans wiederholt, inhaltlich zulässig wäre; vgl. hierzu BayObLGZ 1980, 232/239; Palandt BGB 42. Aufl. § 1018 Anm. 4 b; jew.m. Nachw.).

  • BayObLG, 20.06.1983 - BReg. 2 Z 24/83

    Zur Zulässigkeit einer Gewerbebetriebsbeschränkungsdienstbarkeit

    Der zulässige Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 Abs. 1 BGB richtet sich danach, was gemäß § 1018 BGB Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein kann ( BayObLGZ 1980, 232 /235 [= MittBayNot 1980, 201 ]; BGB-RGRK Rdnr. 7, Soergel BGB 11. Aufl. Rdnr. 4, je zu § 1090); § 1019 BGB ist allerdings auf die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht anwendbar (arg. § 1090 Abs. 2 BGB; BayObLG aaO. m. Nachw.).
  • BayObLG, 09.08.1989 - BReg. 2 Z 72/88

    Unzulässigkeit einer Dienstbarkeit zur Sicherung der Wohnraumnutzung "im Rahmen

    Der Senat kommt in dem vorliegenden Fall zu dem gleichen Ergebnis (Vgl. BayObLGZ 1980, 2321239 [= MittBayNot 1980, 201]; BayObLG Rpfleger 1981, 352 /353).
  • BayObLG, 27.11.1981 - BReg. 2 Z 90/81

    Fremdenverkehrsdienstbarkeit

  • BayObLG, 27.02.1981 - BReg. 2 Z 10/81

    Zum Umfang von Sondernutzungsrechten

  • BayObLG, 26.05.1982 - BReg. 2 Z 26/82

    Zur Kostenbewertung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

  • BayObLG, 09.04.1981 - BReg. 2 Z 99/80
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